Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: |
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§ 1 |
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Zweck des Gesetzes |
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Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind. |
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§ 2 |
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Allgemeine Pflichten |
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(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen. |
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(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. |
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in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, |
bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, |
in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete, |
bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen, |
in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, |
in Sportanlagen und auf Zeit- und Campingplätzen, |
auf Friedhöfen, |
auf Märkten und Messen. |
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Die zuständige Behörde kann von Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden . |
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(3) Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in |
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Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser, |
Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-,Vortrags- und Versammlungsräume und |
Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen. |
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Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen kann Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. |
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(4) Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die über die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt. |
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(5) Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundhalterin oder des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband, eine Kette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann. |
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(6) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung dürfen Hunde im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung unterziehen. |
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§ 3 |
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Erlaubnispflicht |
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§ 4 |
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Beantragung der Erlaubnis |
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Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1, gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der zuständigen Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragsstellung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
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§ 5 |
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Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis |
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Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn |
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§ 6 |
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Zuverlässigkeit |
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(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer |
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a) unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden, |
b) einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz vom 11. Okt. 2002 (BGBI. I S.3970, ber. S. 4592), dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Nov. 1990 (BGBI. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. Nov. 2003 (BGBI. I S. 2304), dem Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sept. 2002 (BGBI. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 113 der Verordnung vom 25. Nov. 2003 (BGBI. I S. 2304), oder dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Sept. 1976 (BGBI. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 168 der Verordnung vom 25. Nov. 2003 (BGBI. I S. 2304), |
c) einer anderen vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder |
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2. wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Nummer 1 Buchst. b genannten Gesetze |
verstoßen hat. |
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(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sept. 1984 (BGBI. I S. 1229; 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dez. 2003 (BGBI. I S. 2834), zu beantragen. |
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§ 7 |
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Persönliche Eignung |
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• Die erforderliche persönliche Eignung besitzt eine Person nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie |
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• geschäftsunfähig ist, |
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• aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung betreut wird, |
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• von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder |
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• aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann. |
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• Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, kann die zuständige Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens auf Kosten der betreffenden Person anordnen. |
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§ 8 |
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Sachkunde |
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§ 9 |
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Haftpflichtversicherung |
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Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,-- für Personenschäden und in Höhe von € 250.000,-- für Sachschäden und Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBI. S. 263), zuletzt geändert durch Artikel 35 c des Gesetzes vom 24.Dez. 2003 (BGBI. I S. 2954), ist die nach § 16 Abs. 2 Satz 2 zuständige Behörde. |
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§ 10 |
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Besondere Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde |
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(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie ein befriedetes Besitztum gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters nicht verlassen können. |
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(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 1 besitzt. |
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(3) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, die höchstens zwei Meter lang sein darf. Die Anleinpflicht gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn das Hundeauslaufgebiet eingezäunt ist und der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt. |
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(4) Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb eines befriedeten Besitztums ein leuchtend hellblaues Halsband anzulegen. |
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(5) Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen und in Fluren ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Dies gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. Die zuständige Behörde erteilt für gefährliche Hunde mit Ausnahme gefährlicher Hunde nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nach Satz 1, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest ( § 11 ) nachgewiesen ist. Für die Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. |
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(6) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und eine nach Absatz 5 Satz 3 erteilte Befreiung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
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(7) Die zuständige Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie einen gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. Die Person hat beim Führen des Hundes diese Bescheinigung, die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und eine nach Absatz 5 Satz 3 erteilte Befreiung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
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§ 11 |
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Wesenstest |
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(1) Die Sozialverträglichkeit des Hundes ist durch einen Wesenstest nachzuweisen, der von einer von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein zugelassenen Person oder Stelle durchgeführt worden ist. Der Nachweis der Sozialverträglichkeit kann auch durch einen in einem anderen Land durchgeführten Test erbracht werden, wenn dieser Test als dem Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt wird. |
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(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Zulassung von Personen und Stellen, die Anforderungen des Wesenstests sowie das Verfahren zur Durchführung und zur Anerkennung von Tests aus anderen Ländern zu regeln. |
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§ 12 |
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Zuchtverbot |
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(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu züchten. Dies gilt insbesondere, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. Eine Aggressionssteigerung im Sinne des Satzes 2 liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Bei Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen. |
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(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines Hundes, der nach Absatz 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, hat sicherzustellen, dass eine Vermehrung mit diesem Hund nicht erfolgt. |
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§ 13 |
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Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht, Grundrechtseinschränkung |
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(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines gefährlichen Hundes hat der zuständigen Behörde |
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die Aufgabe des Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der Anschrift einer neuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters, |
das Abhandenkommen und den Tod des Hundes und |
das Beziehen einer Wohnung und den Auszug aus einer Wohnung sowie eine Änderung der Hauptwohnung |
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unverzüglich schriftlich mitzuteilen. |
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(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt. |
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(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes eines gefährlichen Hundes unterrichtet die bisher zuständige Behörde die nunmehr zuständige Behörde über eine Entscheidung nach § 3 Abs. 4 sowie die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und einer Befreiung nach § 10 Abs. 5 Satz 3. |
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(4) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
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(5) Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörde dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, |
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Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und |
Betriebsräume während der Betriebszeiten |
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Betreten. Das Grundrecht der Unverletzbarkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. |
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§ 14 |
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Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder |
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Erlaubnisse, Sachkundebescheinigungen und Befreiungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den durch dieses Gesetz gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen. |
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§ 15 |
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Ausnahmen vom Anwendungsbereich |
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Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung. |
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§ 16 |
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Aufgabe, zuständige Behörde |
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Die Aufgaben nach diesem Gesetz mit Ausnahme des § 11 werden den amtfreien Gemeinden und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird ( Haltungsort ). |
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§ 17 |
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Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr |
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(1) Unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes können die zuständigen Behörden nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. |
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(2) Die Befugnis der nach § 175 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes zuständigen Behörden, zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren weitergehende Regelungen in Verordnungen über die öffentliche Sicherheit zu erlassen, bleibt unberührt. |
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§ 18 |
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Ordnungswidrigkeiten |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 10.000,-- geahndet werden. |
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(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde nach § 16. |
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§ 19 |
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
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(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 11 Abs. 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. |
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(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 tritt die Gefahrhundeverordnung vom 28.Juni 2000 (GVOBI.Schl.-H.S. 533, ber- S. 549)*), geändert durch Verordnung vom 09.Mai 2003 (GVOBI. Schl.-H.S. 241), außer Kraft. |
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Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. |
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Kiel, 28. Januar 2005 |
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Von: Heide Simonis (Ministerpräsidentin) , Klaus Müller (Minister für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft), Klaus Buß ( Innenminister) und Dr. Gitta Trauernicht ( Ministerin für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz). |